- a) Zugführerin oder Zugführer
- b) Verbandsführerin oder Verbandsführer
- c) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist
- d) Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zug vorgesehen ist
- a) mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Zugführerin oder Zugführer und mindestens 40 h nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen
- b) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang Verbandsführer und Einsatz als Verbandsführerin oder Verbandsführer
- c) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
- d) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
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