- a) Verbandsführerin oder Verbandsführer
- b) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zug vorgesehen ist
- c) Stellvertretende Gemeindewehrleiterin oder stellvertretender Gemeindewehrleiter oder Stellvertretende Stadtwehrleiterin oder stellvertretender Stadtwehrleiter
- a) mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und mindestens 40 h nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen
- b) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
- c) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
|