- a) Truppführerin oder Truppführer
- b) Maschinistin oder Maschinist
- c) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgeätewart
- d) Gerätewartin oder Gerätewart
- a) mindestens ein Jahr Dienst in Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossener Lehrgang „Technische Hilfeleistung“
- b) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Maschinistenausbildung
- c) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Atemschutzgeräteträgerausbildung und abgeschlossene Atemschutzgerätewartausbildung
- d) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Gerätewartausbildung
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