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Satzung des Fördervereins der
Freiwilligen Feuerwehr Zerbst/Anhalt |
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Zerbst e.V.. Er hat seinen Sitz in Zerbst. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1) Der Verein fördert den Brand- und Katastrophenschutz in der Stadt Zerbst.
2) Der Verein unterstützt die Freiwilligen Feuerwehr Zerbst (FFW Zerbst). Er fördert die Jugendfeuerwehr, die Traditionspflege und den Erhalts der Alttechnik der FFW Zerbst.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und bewirkt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Mitglieder werden ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Entschädigung für besondere Leistungen.
§ 4
Eintragung in das Vereinsregister
1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5
Mitglieder
1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr (nur natürliche Person) vollendet und ihren ständigen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Antrages. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller zu begründen. Die Ablehnung sollte nur erfolgen, wenn wesentliche Vereinsinteressen dem Antrag entgegenstehen.
3) Die Mitgliedschaft unterscheidet sich durch aktive oder passive Unterstützung und Förderung der Ziele und des Zwecks des Vereins. Aktive Mitglieder arbeiten direkt im Verein mit. Passive Mitglieder arbeiten nicht direkt im Verein mit, unterstützen und fördern aber die Ziele und den Zweck des Vereins.
4) Durch den Vorstand können Ehrenmitglieder ernannt werden. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2) Der Austritt kann jeder Zeit erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Ende des laufenden Monats wirksam.
3) Bei groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen, unter Setzung einer angemessenen Frist, die Möglichkeit einer Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Die Berufung bedarf der Schriftform. Diese ist durch den Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten, den Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Umsetzung zu wirken.
§ 8
Beiträge und Spenden
1) Der Mitgliedsbeitrag kann in Geldform oder durch den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr Zerbst erbracht werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Geldbetrages befreit.
2) Die Höhe des Geldbetrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Der Mitgliedsgeldbeitrag ist monatlich im Voraus zu bezahlen. Bei Austritt oder Ausschluss werden keine Beiträge und Zuwendungen erstattet.
4) Für Spenden und Mitgliedsgeldbeträge werden Empfangsbescheinigungen ausgestellt, mit denen die Gemeinnützigkeit des Vereins und die steuerliche Absetzbarkeit der Zahlung betätigt werden.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10
Vorstand
1) Der Vorstand besteht grundsätzlich aus 7 Vereinsmitgliedern. Mindestens 4
Vorstandsmitglieder sollten aktive Kameraden der FFW Zerbst sein. Sollte der Wehrleiter nicht in den Vorstand gewählt werden, erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder durch das Amt des Wehrleiters auf 8 Personen.
2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder (Vorstandsämter) werden in einer vom Vorstand zu erlassenen Geschäftsordnung geregelt.
3) Die Ämter werden ohne Vergütung ausgeübt.
4) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 11
Wahl und Geschäftsbereich des Vorstandes
1) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Vorstandsmitglieder i. S. des § 26 BGB besitzen Einzelvertretungsmacht.
2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist binnen 4 Wochen für eine Ersatzwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
4) Der Vorstand hat als Aufgaben:
1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
4. die Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
6. Beschlussfassung über Ehrungen von Mitgliedern
5) Die Vorstandssitzung ist durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, rechtzeitig einzuladen und vorzubereiten. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
§ 12
Kassenführung
1) Der Kassenwart (Vorstandsmitglied) führt die Kassengeschäfte und erstellt die Jahresrechnung. Die Kassengeschäfte sind in einem Kassenbuch festzuhalten.
2) Die Kassenführung und die Jahresrechnung sind von zwei unabhängigen Kassenprüfern zu bestätigen. Die Kassenprüfer werden jeweils auf 3 Jahre gewählt und sind nicht Vorstandsmitglieder.
3) Die Jahresrechnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen .
§ 13
Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Darüber hinaus ist sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
2) Die Einberufung bedarf der schriftlichen Bekanntgabe. Die Bekanntgabe hat 14 Tage vorher zu erfolgen. Ort und Tagesordnungspunkte sind anzugeben.
3) Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, unter den Bedingungen der ordentlichen Versammlung, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über Mitgliedsbeiträge, über die Auflösung des Vereins und über die Berufung von ausgeschlossenen Vereinsmitgliedern
5) Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für den Ausschluss eines Mitgliedes, die Entlastung des Vorstandes, die Änderung der Satzung, die Auflösung und die Zweckänderung des Vereins. Hierfür ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
§ 14
Formvorschriften
1) Alle Beschlüsse des Vereins bedürfen der Schriftform und sind durch den Protokollführer (Vorstandsmitglied) und einem Vereinsmitglied gegenzuzeichnen. Die Schriftstücke sind vom Protokollführer aufzubewahren. Auf Verlangen der Mitglieder ist diesen eine entsprechende Abschrift auszuhändigen.
§ 15
Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Zerbst mit der Maßgabe, dass dieses unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Brandschutzes in der Stadt Zerbst verwendet wird.
§ 16
Inkrafttreten
1) Diese Satzung des Vereins tritt mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am ...03.05.2002... in Kraft.
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